Eine „CITES-Bescheinigung“ brauchst Du in Deutschland vor allem, wenn Du ein Tier einer streng geschützten Art kaufst oder verkaufst. Europäische Landschildkröten der Gattung Testudo, darunter die Griechische Landschildkröte, führt die Stadt Köln in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Für sie ist laut Stadt Köln eine EU-Vermarktungsbescheinigung nötig. Zusätzlich musst Du jedes geschützte Tier nach § 7 BArtSchV unverzüglich anzeigen.
Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag gibt wieder, was öffentliche Quellen von Behörden und aus Gesetzen sagen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft Deiner Behörde. Im Einzelfall entscheidet die zuständige untere Naturschutzbehörde. Regeln und Verfahren können sich ändern und von Bundesland zu Bundesland abweichen.
Drei Begriffe, die oft verwechselt werden
Im Alltag redet jeder von „der CITES“, gemeint sind aber drei verschiedene Dinge. Die geprüften Behörden-Unterlagen nutzen dafür unterschiedliche Wörter, deshalb lohnt sich ein Blick auf die Unterschiede.
| Begriff | Worum es geht | Wer stellt es aus / wer braucht es |
|---|---|---|
| Herkunftsnachweis | Dokument über Herkunft des Tieres mit Züchter/Importeur, Art, Alter, Geschlecht und Nummern | Züchter oder Händler übergibt ihn beim Kauf; gilt auch für nicht meldepflichtige Exemplare (Regierungspräsidium Darmstadt) |
| EG-Bescheinigung / Vermarktungsbescheinigung | Genehmigung für den Handel mit streng geschützten Arten | Wird bei Kauf und Verkauf streng geschützter Arten benötigt; die Behörden nennen sie je nach Quelle „EG-Bescheinigung“, „EU-Vermarktungsbescheinigung“ oder „Vermarktungsgenehmigung“ |
| Anzeige nach § 7 BArtSchV | Meldung der Haltung geschützter Wirbeltiere bei der Behörde | Du als Halter, unverzüglich nach Beginn der Haltung |
Die Stadt Köln ordnet den Begriffen „Vermarktungsbescheinigung“ und „Vermarktungsgenehmigung“ keine unterschiedliche Bedeutung zu. Wir benutzen deshalb in diesem Beitrag „Vermarktungsbescheinigung“ und meinen damit das, was in Darmstadt „EG-Bescheinigung“ heißt. Wenn Du Dir bei der Bezeichnung unsicher bist, ist das kein Mangel: Frage Deine Behörde, wie das Dokument bei ihr heißt.
Anhang A und Anhang B: Was bedeutet das?
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 führt geschützte Arten in Anhängen auf. Die für Halter wichtigsten sind Anhang A und Anhang B. Das Faltblatt des Kreises Gütersloh zum Artenschutz beschreibt die Unterscheidung so: Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterscheidet zwischen besonders geschützten Arten (Anhang B) und streng geschützten Arten (Anhang A). Die Stadt Köln führt die Strahlenschildkröte zusätzlich in CITES-Anhang I.
Was daraus folgt, hängt vom Schutzstatus ab:
- Streng geschützt (Anhang A): Für Kauf und Verkauf ist eine Vermarktungsbescheinigung erforderlich. Das Regierungspräsidium Darmstadt bezeichnet Kauf und Verkauf ohne diese Genehmigung als Straftat.
- Besonders geschützt: Den Herkunftsnachweis musst Du bekommen, auch wenn die Art nicht meldepflichtig ist. Meldepflichtig sind die Tiere nach § 7 BArtSchV, sofern sie nicht ausgenommen sind.
Den Schutzstatus einer Art können Behörden und Faltblätter nachschlagen. Das Regierungspräsidium Darmstadt verweist dafür auf die Datenbank wisia.de. Verlasse Dich nicht auf den Namen im Handel: Ein „Anfängertier“ kann streng geschützt sein.
Beispiel: Griechische Landschildkröte
Die Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni) ist der häufigste Fall in der privaten Haltung. Nach den geprüften Quellen gilt:
- Anhang A. Die Stadt Köln führt die europäischen Landschildkröten (Testudo-Arten, unter anderem die Griechische, die Maurische und die Breitrandschildkröte) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Der Kreis Gütersloh nennt die Griechische Landschildkröte als streng geschützte Art. Das Regierungspräsidium Darmstadt führt europäische Landschildkröten als streng geschützt auf, mit der Ausnahme der Vierzehenlandschildkröte.
- Vermarktungsbescheinigung beim Kauf. Für die Vermarktung ist die Bescheinigung nötig. Ohne sie darfst Du nicht kaufen und der Händler nicht verkaufen.
- Kennzeichnung. Meist über Fotos der Panzerunterseite und -oberseite, alternativ per Transponder (siehe unten).
- Anzeige bei der Behörde. Die Haltung ist zu melden, auch Zu- und Abgänge.
- Papiere aufbewahren. Auch für lange gehaltene Tiere gilt die Meldepflicht, schreibt die Stadt Köln.
Für die Maurische Landschildkröte nennt das Gütersloher Faltblatt keinen Anhang ausdrücklich. Die Stadt Köln führt sie aber in Anhang A. Weil sich die Angaben der Behörden unterscheiden, gilt: Frage Deine Behörde, bevor Du kaufst. Alles zur Haltung der Art, zu Freigehege, Winterruhe und Mindestmaßen findest Du auf der Seite Landschildkröte halten. Eine Übersicht aller Arten steht unter Tierarten.
Herkunftsnachweis beim Kauf
Der Herkunftsnachweis ist Dein Beleg, dass das Tier legal erworben wurde. Laut dem Faltblatt aus Darmstadt gilt:
- Der Züchter oder Händler muss ihn beim Kauf aushändigen. Ein nachträgliches Nachreichen ist nicht zulässig.
- Er gilt auch für nicht meldepflichtige Exemplare.
- Er muss den Züchter beziehungsweise Importeur nennen, außerdem Art, Alter und Geschlecht sowie die Einfuhrgenehmigungs- oder Zuchtbuchnummer.
Das Faltblatt rät: Ohne Herkunftsnachweis solltest Du kein artgeschütztes Tier kaufen. Bei streng geschützten Arten verlangst Du zusätzlich die Bescheinigung. Bei Landschildkröten mit Foto-Dokumentation gehören die Fotos zur Bescheinigung, bei Transponder-Kennzeichnung die vermerkte Chipnummer.
Wie ein seriöser Händler damit umgeht, beschreiben wir in unserem Beitrag zur Reptilienbörse. Als Faustregel gilt: Wer die Papiere nicht übergibt, verkauft Dir ein Risiko mit.
Meldepflicht nach § 7 BArtSchV
Die Meldung ist die Pflicht des Halters, nicht des Verkäufers. § 7 der Bundesartenschutzverordnung regelt in Absatz 2 die Anzeige:
- Frist: „unverzüglich nach Beginn der Haltung“. Eine feste Zahl an Tagen nennt die Vorschrift nicht.
- Inhalt: Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
- Weitere Anzeigen: Zu- und Abgänge sowie Kennzeichnungen. Eine Verlegung des Standorts musst Du unverzüglich anzeigen.
- Ausnahme: Die Pflicht gilt nicht für Tiere der Arten in Anlage 5.
Das Regierungspräsidium Darmstadt ergänzt: Auch Abgabe und Tod sind meldepflichtig, und die Meldung ist kostenfrei. Dabei legst Du den Legalitätsnachweis vor. Einzelne Arten wie die Rotwangen-Schmuckschildkröte stehen in Anlage 5 und sind von der Anzeigepflicht ausgenommen; das ist eine Ausnahme, die für jede Art gesondert gilt.
Absatz 1 verlangt vom Halter besonders geschützter Wirbeltiere zusätzlich die erforderliche Zuverlässigkeit, ausreichende Kenntnisse über Haltung und Pflege sowie Einrichtungen, die ein Entweichen verhindern. Die Behörde kann den Nachweis verlangen. Im Glossar sind die Begriffe erklärt: Meldepflicht, Sachkunde und Artenschutz und CITES.
Kennzeichnung: Fotos oder Transponder
Die Behörden akzeptieren bei Landschildkröten zwei Verfahren. Das Regierungspräsidium Darmstadt nennt Transponder oder Foto-Dokumentation. Ein Transponder wird vom Tierarzt implantiert, bei Schildkröten ab 500 g, und seine Nummer steht in der Bescheinigung. In Deutschland ist laut Stadt Köln meist die Foto-Dokumentation üblich. Die Fotos zeigen Rücken- und Bauchpanzer, schattenfrei und mit Maßstab. Zeitpunkte laut Stadt Köln:
| Lebensabschnitt | Foto-Intervall |
|---|---|
| Jungtiere | zwischen dem 2. und 3. Lebensmonat |
| bis zum 2. Lebensjahr | halbjährlich |
| bis zum 10. Lebensjahr | jährlich |
| danach | alle 5 Jahre |
Wer die Fotos nicht fristgerecht erneuert, riskiert laut Stadt Köln, dass Genehmigungen ungültig werden und der Legalitätsnachweis in Frage gestellt werden kann. Trage Dir die Termine deshalb in den Kalender ein. Für die Aufnahme nennt das Faltblatt aus Darmstadt: frontal von oben, scharf, ausgeleuchtet, ohne Schatten, mit Maßstab.
Zuständige Behörde
Die Stadt Köln nennt als zuständige Stelle die untere Naturschutzbehörde. In Hessen sind laut Faltblatt die Regierungspräsidien zuständig. Maßgeblich ist das Landesrecht, wie auch § 7 Absatz 1 BArtSchV auf die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ verweist. Such Dir also Deine zuständige Stelle über die Website Deines Landkreises oder Deiner Stadt (Stichwort „Artenschutz“ oder „Anzeige geschützter Tiere“) und frage dort nach den Formularen und Terminen.
Kurzcheck vor dem Kauf
1. Welcher Schutzstatus hat die Art? 2. Gibt es Herkunftsnachweis und gegebenenfalls Vermarktungsbescheinigung? 3. Ist die Kennzeichnung (Foto oder Chip) dokumentiert? 4. Wo und wie zeige ich die Haltung an? Wenn Du eine dieser Fragen nicht beantworten kannst, kaufe nicht.
Häufige Fragen
Brauche ich eine CITES-Bescheinigung für die Griechische Landschildkröte?
Beim Kauf braucht die Griechische Landschildkröte als Art des Anhangs A laut Stadt Köln eine EU-Vermarktungsbescheinigung. Du brauchst außerdem den Herkunftsnachweis und musst die Haltung nach § 7 BArtSchV anzeigen. Frage vor dem Kauf Deine untere Naturschutzbehörde.
Was ist der Unterschied zwischen Herkunftsnachweis und Vermarktungsbescheinigung?
Der Herkunftsnachweis belegt die Herkunft eines Tieres und gilt auch für nicht meldepflichtige Tiere. Die Vermarktungsbescheinigung ist die Genehmigung für den Handel mit streng geschützten Arten. Bei streng geschützten Arten verlangt das Darmstädter Faltblatt beides.
Wann muss ich ein Tier anmelden?
Nach § 7 Absatz 2 BArtSchV unverzüglich nach Beginn der Haltung. Auch Zugänge, Abgänge, Kennzeichnungen und eine Verlegung des Standorts sind anzuzeigen.
Welche Behörde ist zuständig?
Laut Stadt Köln die untere Naturschutzbehörde. In Hessen nennt das Faltblatt die Regierungspräsidien. Welche Stelle bei Dir zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Wie finde ich den Schutzstatus einer Art?
Das Regierungspräsidium Darmstadt verweist auf die Datenbank wisia.de. Deine Behörde kann Dir den Status ebenfalls nennen. Das ist keine Rechtsberatung.
Quellen
- Europäische Landschildkröten (Testudo spp.), Stadt Köln, abgerufen 03.11.2026
- Faltblatt Informationen für Reptilienhalter, Regierungspräsidium Darmstadt, Stand 2025, abgerufen 03.11.2026
- § 7 Haltung von Wirbeltieren, Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.11.2026
- Was Sie als Tierhalter einer geschützten Art wissen müssen, Kreis Gütersloh, Abteilung Umwelt, 1. Auflage, November 2011
- Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2) Bundesartenschutzverordnung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.11.2026
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